Satzung

Satzung des Vereins Mietergemeinschaft Borstei e.V.

(Neufassung beschlossen am 17.04.2012, Änderung beschlossen am 14.03.2013)

 

§ 1  Name

Der Verein führt den Namen „Mietergemeinschaft BORSTEI e.V.” und hat seinen Sitz in München. Er hat keine Gewinnerzielungsabsicht.

Er ist ins Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2  Zweck

Die Mietergemeinschaft Borstei bezweckt die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen der Mieter der BORSTEI – insbesondere gegenüber dem Vermieter und den engeren und weiteren Grundstücksnachbarn – zur Förderung gesunder und gemeinschaftsfreundlicher Lebens- und Wohnverhältnisse, sowie die Interessenwahrnehmung in Angelegenheiten, die das Mietverhältnis der Mieter betreffen.

 

§ 3  Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jeder geschäftsfähige Mieter und Untermieter der BORSTEI werden.

Außerordentliches Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins unterstützt.

Die Aufnahme erfolgt auf formlosen Antrag an den Vorstand. Die Vereinsmitglieder haben Einspruchsrecht, über das in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

Mitglieds- und Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder können an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen, insbesondere ihr Stimm- und Wahlrecht ausüben, sowie den Rat des Vereins in Anspruch nehmen.

Sie können dem Verein Vorschläge und Anregungen für seine Tätigkeit unterbreiten. Soweit die Mitgliederversammlung diese mit einfacher Mehrheit befürwortet, werden sie im Rahmen des Vereinszwecks Gegenstand der Tätigkeit des Vereins. Zu ihrer Durchführung können Arbeitskreise gebildet werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und die Beiträge fristgerecht bis zum 31.07. des Jahres zu entrichten.  Der Beitrag für 2012 beträgt 12,- € und ist bei Aufnahme zu leisten. Die Beitragserhöhungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht; im Übrigen gelten jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie für ordentliche Mitglieder.

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)    durch Tod

b)    durch schriftliche Austrittserklärung

c)    durch Beendigung des Mietverhältnisses

d)    auf Beschluss des Vorstands, wenn der Beitrag 3 Monate rückständig ist,

e)    auf Beschluss des Vorstands, bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen.

Gegen die Ausschließung kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen, der in der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.

 

§ 6  Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7  Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, nach Möglichkeit im 1. Quartal. Hierzu sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vom Vorstand schriftlich oder durch Aushang einzuladen.

Im Einladungsschreiben ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes ordentliche Mitglied kann innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Einladungsschreibens beim Vorstand Ergänzungen der Tagesordnung einreichen. Über die Aufnahme dieser Ergänzung in die Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entschieden.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung wählt die 7 Mitglieder des Vorstands in einem Wahlgang.

Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Der Vorstand hat auf der ersten Mitgliederversammlung jedes Jahr den Bericht über die Arbeit des vergangenen Jahres und die Kassenprüfer den Kassenbericht vorzulegen.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält oder mindestens 10% aller ordentlichen Mitglieder es unter Angabe der Gründe verlangen.

 

§ 8  Vorstand

a)      Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt aber stets so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung den 1. Vorsitzenden und verteilt die anderen Vorstandsämter. Vorstandsmitglieder, die für diese Sitzung verhindert sind, erklären schriftlich ihr Einverständnis, ein Amt zu übernehmen. Nimmt ein Vorstandsmitglied ein Amt, zu dessen Übernahme es sich anlässlich dieser Vorstandssitzung bereit erklärt hat, nicht an, so scheidet es aus dem Vorstand aus. Hierfür rückt derjenige Kandidat nach, der bei der Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die nächst höhere Stimmenzahl erreicht hat. In diesem Fall ist die Ämterverteilung innerhalb des Vorstands zu wiederholen.

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen: dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter.

Den Verein vertreten nach außen gem. § 26 BGB der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter jeder einzeln.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Durch die Geschäftsführung entstehende Auslagen werden ihm vom Verein erstattet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so rückt nach, wer bei der Vorstandswahl die nächst höhere Stimmenzahl erzielte. In diesem Fall ist die Ämterverteilung innerhalb des Vorstands zu wiederholen.

b)      Kommt bei einer Neuwahl die Anzahl der Vorstände von sieben Personen nicht zustande, so kann auch mit einem reduzierten Vorstand von mindestens vier Personen der Verein weitergeführt werden.

Der Vorstand besteht dann aus folgenden Personen: dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

§ 9  Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen, wobei mindestens 10% der Mitglieder anwesend sein müssen. In dem Beschluss ist gleichzeitig anzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird. Fehlt dieser Beschluss, ist der Vorsitzende Liquidator. Das nach der Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist einem wohltätigen Zweck zuzuführen. Welche Institutionen bedacht werden sollen, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.